Finanzielle Leistungen & Zulagen
Den Start ins Familienleben leichter machen
Bei der Geburt eines Kindes erhalten Beschäftigte eine pauschale Geburtsbeihilfe. Diese beträgt derzeit
- in den EG 13 bis 15: 500 €
- in den EG 9 bis 12: 650 €
- in den EG 1 bis 8: 800 €
Teilzeitbeschäftigten wird die Geburtsbeihilfe in voller Höhe gewährt. Auch während einer bestehenden Elternzeit besteht Anspruch auf die Geburtsbeihilfe.
§ 29 AVO
Familienfreundliche Regelung
Selbst wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, haben Sie im Kalenderjahr der Geburt des Kindes Anspruch auf die Jahressonderzahlung in voller Höhe, wenn vor der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Sofern im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nicht nach dem Teilzeitentgelt während der Elternzeit, sondern nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit
Sofern im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nicht nach dem Teilzeitentgelt während der Elternzeit, sondern nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit
Familien fördern
Der öffentliche Dienst kennt keine Familienkomponenten beim Entgelt mehr. Im Erzbistum Freiburg ist dies anders!
Beschäftigte mit Kindern erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten oder erhalten würden, auf Antrag eine monatliche Kinderzulage entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Kinderzulage 120 € für jedes Kind.
Die Kinderzulage wird solidarisch von den Beschäftigten und dem Dienstgeber gemeinsam finanziert. Die Beschäftigten tragen einen Teil durch Verschiebung von Gehaltssteigerungen im Vergleich zum öffentlichen Dienst, den anderen Teil trägt der Dienstgeber. So wird im Arbeitsrecht ein Anspruch aus christlicher Wertvorstellung verwirklicht.
Wenn auch der andere Elternteil eine entgeltrelevante Kinderkomponente erhält, wird diese auf die Kinderzulage angerechnet.
Beschäftigte mit Kindern erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten oder erhalten würden, auf Antrag eine monatliche Kinderzulage entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Kinderzulage 120 € für jedes Kind.
Die Kinderzulage wird solidarisch von den Beschäftigten und dem Dienstgeber gemeinsam finanziert. Die Beschäftigten tragen einen Teil durch Verschiebung von Gehaltssteigerungen im Vergleich zum öffentlichen Dienst, den anderen Teil trägt der Dienstgeber. So wird im Arbeitsrecht ein Anspruch aus christlicher Wertvorstellung verwirklicht.
Wenn auch der andere Elternteil eine entgeltrelevante Kinderkomponente erhält, wird diese auf die Kinderzulage angerechnet.
§ 23 AVO
