Arbeitszeit, Freistellung & Urlaub

 
Arbeit und Privatleben gut miteinander vereinbaren
 
Im Laufe des Lebens gibt es unterschiedliche Situationen, in denen sich berufliche Anforderungen und persönliche Bedürfnisse miteinander verbinden müssen. Ob Familienzuwachs, die Betreuung eines kranken Kindes, die Pflege eines Angehörigen oder der Wunsch nach einer Auszeit – wir möchten unsere Mitarbeitenden dabei unterstützen, Beruf und persönliche Lebenssituationen bestmöglich miteinander zu vereinbaren.
 
Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten und Ihre Ansprüche. Wir möchten Ihnen Orientierung geben, damit Sie wissen, welche Regelungen in Ihrer persönlichen Situation gelten und an wen Sie sich bei Fragen wenden können.
  

Nicht nur Geld ist wichtig, sondern auch Zeit
Anlässlich der Geburt eines Kindes gewährt der Dienstgeber einen Tag  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des  Entgelts.
Bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes werden Beschäftigte für die Dauer des Klinikaufenthalts der Ehefrau, höchstens jedoch  zusätzlich für fünf weitere Arbeitstage, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt, wenn ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht.
 
§ 34 Abs. 1 Buchstabe d) AVO
  

Zeit für Vorbereitungen
An Heiligabend und an Silvester gewährt der Dienstgeber ganztägig, an Gründonnerstag ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Die Beschäftigte oder der Beschäftigte, der/dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann, wird an einem anderen Tag entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts erteilt.
 
§ 9 Abs. 2 AVO
  

Bei Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit um eine halbe Stunde – ohne Minderung des Gehalts. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Arbeitszeitreduzierung entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit.
  

Familien fördern
Der öffentliche Dienst kennt keine Familienkomponenten beim Entgelt mehr. Im Erzbistum Freiburg ist dies anders!
Beschäftigte mit Kindern erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten oder erhalten würden, auf Antrag eine monatliche Kinderzulage entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Bei einer Vollbeschäftigung  beträgt die Kinderzulage 120 € für jedes Kind.
Die Kinderzulage wird solidarisch von den Beschäftigten und dem Dienstgeber gemeinsam finanziert. Die Beschäftigten tragen einen Teil durch Verschiebung von Gehaltssteigerungen im Vergleich zum öffentlichen Dienst, den anderen Teil trägt der Dienstgeber. So wird im Arbeitsrecht ein Anspruch aus christlicher Wertvorstellung verwirklicht.
Wenn auch der andere Elternteil eine entgeltrelevante Kinderkomponente erhält, wird diese auf die Kinderzulage angerechnet.
 
§ 23 AVO
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Einplanen kann man vieles - Krankheiten nicht
Bei Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, gilt Folgendes:
  • Gesetzlich Versicherte, deren Kind gesetzlich versichert ist:
    Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage mit Anspruch auf Krakengeld unter Wegfall des Entgelts (Alleinerziehende für bis zu 20 Arbeitstage).
  • Privat Versicherte und gesetzlich Versicherte, deren Kind privat versichert ist: 
    Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, hiervon bis zu sieben Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts, bis zu drei Arbeitstage unter Wegfall des Entgelts (Alleinerziehende für bis zu 20 Arbeitstage, 
    hiervon bis zu 14 Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts, bis zu sechs Arbeitstage unter Wegfall des Entgelts).
  • Erkrankt eine sonstige Angehörige oder ein sonstiger Angehöriger – dies sind z. B. Kinder ab zwölf Jahren, Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Enkel – besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Erkrankt der Ehegatte oder eine andere Betreuungsperson und muss die Beschäftigte oder der Beschäftigte deshalb die Betreuung seines Kindes unter zwölf Jahren oder seines dauernd pflegebedürftigen Kindes übernehmen, so besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts.
Eine Freistellung in den o. g. Fällen kann nur erfolgen, wenn eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt bei den zwei erstgenannten „Erkrankungs-Anlässen“ die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beschäftigten oder des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt hat.
 
§ 34 Abs. 1 Buchstabe j) AVO und § 45 SGB V
 
Nach dem Pflegezeitgesetz besteht die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Arbeitstagen, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Von der gesetzlichen Pflegekasse bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung der nahen Angehörigen oder des nahen Angehörigen erhält die Beschäftigte oder der Beschäftigte auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld. 
Ist dieser Anspruch durch einen anderen Angehörigen des Pflegebedürftigen bereits „aufgebraucht“, so können Beschäftigten trotzdem für Pflegetätigkeiten bis zu 5 Tage Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr zustehen (§ 34 AVO).
Will die Beschäftigte oder der Beschäftigte seine pflegebedürftige nahe Angehörige oder seinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen über diesen Zeitraum hinaus selbst pflegen, besteht nach dem Pflegezeitgesetz die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten. 
Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann die Beschäftigte oder der Beschäftigte zur Pflege seiner nahen Angehörigen oder seines nahen Angehörigen sogar bis zu 24 Monate von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie oder er während dieser Zeit mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet. Für die sechsmonatige Pflegezeit oder die Familienpflegezeit kann die Beschäftigte oder der Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, das nach dem Ende der Freistellung zurückzuzahlen ist. Näheres ergibt sich aus dem Pflegezeitgesetz bzw. aus dem Familienpflegezeitgesetz.
 
§§ 2, 3 und 4 Pflegezeitgesetz
§§ 2, 3 und 6 Familienpflegezeitgesetz
 
  

Auch der Staat hilft mit
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung darf die Mitarbeiterin nicht beschäftigt werden. Während der Mutterschutzfrist besteht in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Der Dienstgeber leistet hierzu einen Zuschuss.
Ferner dürfen schwangere Frauen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Während dieser Zeit erhält 
die Beschäftigte Entgeltfortzahlung.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können beide Elternteile nach der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Eine Zustimmung des Dienstgebers ist nicht mehr erforderlich; er kann eine Elternzeit in diesem Zeitraum nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Der Staat gewährt bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes Elterngeld. Wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen oder wenn bei Alleinerziehenden bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, 
besteht Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate). Das Elterngeld ist entgeltabhängig gestaffelt. Ferner besteht für Kinder, die seit dem 1. Juli 2015 geboren wurden, die Möglichkeit, zwischen dem Elterngeld und dem ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren. 
Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags; dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt (ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate). 
Ferner besteht ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Höhe je nach Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Kinderbetreuungskosten können bis zu einer Obergrenze von der Steuer abgesetzt werden. Erkundigen Sie sich 
diesbezüglich bei Ihrem Finanzamt.
Ausführliche Informationen zu den o. g. Themen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de).
 
§ 3 Abs. 1, § 11 Mutterschutzgesetz
§§ 1 ff., § 15, § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Ganz für die Familie – und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen
Zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Angehörigen bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen kann Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
Der Dienstgeber kann dem Antrag nur widersprechen, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
Während der intensiven Phase der Kinder- oder Pflegezeit erleichtert Sonderurlaub die Konzentration auf die Familie; bei Rückkehr besteht die Garantie auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
 
§ 33 Abs. 1 AVO